Allgemeine Lieferbedingungen der Sauter GmbH für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
 
(1) Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr mit Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer).
 
(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern. Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.
 
(3) Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung.
 
§ 2 Zustandekommen des Vertrages, Unterlagen, Schriftform
 
(1) Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 6 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass wir innerhalb dieser Frist die bestellte Ware ausliefern.
 
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und sonstige Rechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
 
(3) Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden dem Kunden nur auf ausdrücklichen Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, sind wir berechtigt, Muster und Zeichnungen drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
 
(4) Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, Vereinbarungen zur Beschaffenheit oder Erklärungen zur Verwendung des Liefergegenstandes sowie Nebenabreden sind im Zweifel nur gültig, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Vereinbarungen sowie Angaben in unseren Angeboten zur Beschaffenheit oder zur Verwendung des Liefergegenstandes gehen den Angaben, die sich aus unseren Prospekten, Mustern, Zeichnungen, Beschreibungen, Preislisten und anderen Unterlagen ergeben, vor.
 
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
 
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung sowie ausschließlich Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Rechnungsstellung gültigen Satz in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
 
(2) Wir behalten uns das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Auslieferung der Ware unsere Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von allgemeinen Lohnerhöhungen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.
 
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können; eine etwaige Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Wir sind trotz anders lautender Bestimmungen berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, können wir die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnen.
 
(4) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder mit unstreitigen Forderungen trotz Mahnung mehr als 14 Tage in Verzug gerät oder, wenn gegen ihn erfolglos vollstreckt wird, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
 
(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund solcher Ansprüche geltend machen.
 
§ 4 Lieferzeit, Teillieferungen und Liefermengen
 
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind von uns genannte Lieferzeiten unverbindlich und nur als annähernd zu betrachten.
 
(2) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle technischen Fragen abgeklärt sind und der Kunde alle ihn betreffenden Obliegenheiten erfüllt hat, insbesondere die erforderlichen Unterlagen und etwa beizustellende Teile und Muster. zur Verfügung gestellt und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat.
 
(3) Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder, falls die Versendung der Ware ohne unser Verschulden nicht möglich ist, dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.
 
(4) Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, staatliche Eingriffe, Verknappung von Rohstoffen, Störungen in der Energieversorgung etc. sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten verlängern die Lieferzeit entsprechend, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Falls Störungen der vorbezeichneten Art nicht nur vorübergehender Natur sind, sondern unsere Leistung auf Dauer unmöglich machen, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
 
(5) Überschreiten wir die Lieferfrist aus von uns zu vertretenden Gründen, so geraten wir in Lieferverzug, wenn uns der Kunde nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur Lieferung auffordert und wir diese Frist verstreichen lassen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, insgesamt höchstens 10% des Lieferwertes zu verlangen. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns nochmals unter Androhung der Kündigung erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt hat.  
 
(6) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach § 8 Abs. (2) und (3) vorliegt oder im Einzelfall eine konkrete Lieferfrist als Hauptpflicht verbindlich vereinbart ist.
 
(7) Der Kunde hat auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.
 
(8) Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft und kann von uns getrennt berechnet werden.
 
(9) Wir behalten uns vor, Liefermengen um bis zu 10 % zu über- bzw. unterschreiten.
 
§ 5 Abrufaufträge, Annahmeverzug
 
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir bei Abrufaufträgen berechtigt, nach Ablauf von 6 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung dem Kunden eine angemessene, mindestens 14-tägige Nachfrist zum Abruf innerhalb angemessener Frist zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach unserer Wahl die Abnahme der noch nicht abgerufenen Mengen zu verlangen und diese in Rechnung zu stellen oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz statt der Leistung zu fordern.
 
(2) Mit Beginn der vereinbarten Lieferfrist sind wir zu Lieferung berechtigt. Kann oder will der Kunde die Ware zu diesem Zeitpunkt noch nicht abnehmen, sind wir berechtigt, auf seine Kosten und Gefahr die Ware einlagern zu lassen oder gegen Berechnung einer Lagergebühr bei uns einzulagern und die gesamte Lieferung einschließlich der Lagerkosten zur sofortigen Zahlung zu berechnen.
 
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 4 (vier) Wochen die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen,  können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen
 
§ 6 Gefahrenübergang
 
(1) Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Preis bezahlen zu müssen, geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn wir ausnahmsweise noch weitere Leistungen,  z.B. Versendungskosten, Anfuhr übernommen haben. Entsprechendes gilt bei Teillieferungen.
 
(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über; jedoch sind wir verpflichtet auf, Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
 
§ 7 Rechte des Kunden bei Mängeln
 
(1) Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Muster, welche wir dem Kunden zur Prüfung vorlegen, ersatzweise die einschlägigen technischen Normen. Wir übernehmen keine Haftung für solche Schäden und Mängel, die auf bestimmungsgemäßer oder übermäßiger Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden oder Dritte, Witterungseinflüssen, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen beruhen, sofern diese Umstände nicht von uns zu vertreten sind. Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Oualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar.
 
(2) Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Modelle, Zeichnungen und sonstige Informationen geeignet und maßgenau sind, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen sowie nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Trifft dies nicht zu, hat uns der Kunde den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Sollte ein Dritter ein  ihm zustehendes Schutzrecht behaupten, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Kunden berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter aus angeblichen Schutzrechtsverletzungen auf Verlangen unverzüglich freizustellen.
 
(3) Offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Für Kaufleute gilt zudem die gesetzliche Bestimmung des § 377 HGB. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.
 
(4) Wir sind berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden und der Art des Mangels, die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) festzulegen.
 
(5) Im Falle eines berechtigten Schutzrechtsmangels werden wir nach unserer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder unsere Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen (Nacherfüllung). Entsprechendes gilt bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel.
 
(6) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel arglistig verschwiegen wird oder wir ausnahmsweise eine besondere Garantie übernommen haben. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach § 8 Abs. (2) und (3) vorliegt.
 
(7) Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit wir nicht wegen Vorsatzes haften oder das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen.
 
(8) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
 
§ 8 Haftung, Schadensersatz
 
(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nicht etwas anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden jedweder Art,  gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, (im Folgenden insgesamt „Schadensersatzansprüche“) ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
 
(2) Die Haftungsfreizeichnung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Schäden  
 
- aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen,
 
- für welche wir nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften oder
 
- die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
 
(3) Die Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht beruhen, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln vor. Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder die Schäden aus der mindestens fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.
 
(4) Der Kunde haftet alleine, wenn durch die von ihm übermittelten Daten Rechte Dritter; insbesondere gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte verletzt werden. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus der etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei.
 
(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,  Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 
§ 9 Eigentumsvorbehalt
 
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag sowie aller bereits im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen älteren Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen und Ersatzteilbestellungen vor. Bei Zahlungen durch Scheck oder Wechsel erlischt der Vorbehalt erst, wenn gegen uns keine Rückgriffsansprüche mehr erhoben werden können.
 
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern; etwa notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
 
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen; in der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware liegt kein Rücktritt von Vertrag, soweit wir diesen nicht ausdrücklich erklären.
 
(4) Der Kunde ist, wenn er sich nicht im Verzug befindet, berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder einzubauen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen und Rechte ab, die ihm aus dem Weiterverkauf oder Einbau gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft oder eingebaut worden ist. Der Kunde wird widerruflich zur Einziehung der abgetretenen  Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt; wir werden hiervon jedoch keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und nicht seine Zahlungen allgemein einstellt. Widerrufen wir die Ermächtigung, hat uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
 
Zieht der Kunde, ohne hierzu berechtigt zu sein, an uns abgetretene Forderungen ein oder verwertet er diese in anderer Weise, steht uns der eingezogene Betrag bzw. der erzielte Verwertungserlös in voller Höhe zu.
 
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Entsprechendes gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt wird.
 
(6) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
 
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
 
(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
 
(2) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
 
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
 
(4) Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses speichern.
 
 
 
Stand: September 2015